Allgemeine Geschäftsbedingungen MAIL-LOG Versandlogistik Consulting & Service GmbH für den Brief- und Frachtdienst
1. Geltung
(1) MAIL-LOG Versandlogistik Consulting & Service GmbH (nachfolgend: MAIL-LOG) bietet umfassende Versandlösungen für die internationale und nationale Versendung von Briefen in großer Stückzahl sowie Paketen. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend: ABG) gelten für sämtliche von MAIL-LOG erbrachten Leistungen, einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Weisungen des Versenders gelten nur, wenn sie von MAIL-LOG schriftlich bestätigt werden, dies gilt auch für die Abbedingung des vorstehenden Schriftformerfordernisses.
(3) Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versenders wird ausdrücklich widersprochen.
2. Leistungs- und Serviceumfang
(1) MAIL-LOG sorgt für die Abholung am vereinbarten Übergabepunkt und für die Beförderung und Zustellung im Zielland durch ein geeignetes Postunternehmen.
(2) Dem Versender ist bekannt, dass die Zustellung der Sendungen durch nationale oder internationale Postunternehmen erfolgt. Die Leistung von MAIL-LOG beschränkt sich auf die Auswahl eines geeigneten Postunternehmens sowie die Übergabe der Sendungen an dieses.
(3) Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet, sofern nicht schriftlich etwas Gegenteiliges vereinbart ist. Enthalten Broschüren, Leistungsbeschreibungen etc. Angaben zu Laufzeiten, sind diese als unverbindliche Regellaufzeiten zu verstehen.
3. Zustellung
(1) MAIL-LOG ist berechtigt, elektronische Hilfsmittel, wie die Reproduktion der digitalen Unterschrift, als verbindlichen Nachweis für die Ablieferung der Sendung beim Postunternehmen zu verwenden.
(2) Das Zustellverfahren und das Verfahren bei Unzustellbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Postunternehmens im jeweiligen Zielland.
(3) MAIL-LOG befördert unzustellbare Sendungen auf Kosten des Versenders (insbesondere Rücksendungsentgelte, Gestattungsentgelte, Verpackungs- und Lagerkosten) an diesen zurück, soweit MAIL-LOG die Sendungen von dem Postunternehmen als unzustellbar zurückerhält. Bei Verbotsgütern (Ziff. 4) besteht keine Rücksendepflicht.
(4) MAIL-LOG ist zur Öffnung der Sendung berechtigt, um den Versender oder einen sonstigen Berechtigten zu ermitteln, sofern dies erforderlich ist. Kann der Versender oder ein sonstiger Berechtigter dennoch nicht ermittelt werden oder verweigert er die Rücknahme der Sendung, ist MAIL-LOG berechtigt freihändig über die Sendung zu verfügen.
4. Pflichten des Versenders und Verbotsgüter
(1) Jede Sendung ist vom Versender unter Beachtung der üblichen Post- und Zollbestimmungen zu kennzeichnen, zu adressieren und so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und keine Schäden an Transporteinrichtungen oder an anderen Sendungen verursacht.
(2) Der Versender hat der Sendung unaufgefordert alle gesetzlich, behördlich vom jeweiligen Postunternehmen vorgeschriebenen oder vertraglich erforderlichen Begleitpapiere vollständig und richtig ausgefüllt beizufügen.
(3) Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Bevollmächtigung von MAIL-LOG zur zollamtlichen Abfertigung ein.
(4) Der Versender haftet für die auf eine Verletzung der in Abs. 1-3 normierten Pflichten zurückzuführenden Schäden und Kosten. Er stellt MAIL-LOG von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus Verstößen hiergegen entstehen, frei.
(5) Die §§ 415, 418 und 419 HGB sind ausgeschlossen.
(6) Sendungen, die nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages von der Beförderung ausgeschlossen sind, sowie Sendungen mit verbotenen, gefährlichen oder besonders wertvollen Inhalten sind von der Beförderung zwingend ausgeschlossen (Verbotsgüter),insbesondere:
- a) Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung nach Gefahrgutrecht ausgeschlossen oder nur eingeschränkt zulässig ist, insbesondere gemäß den jeweils gültigen IATA- und ICAO-Gefahrgutvorschriften.
- b) Sendungen, deren Beförderung nach den Verträgen des Weltpostvereins nicht zugelassen ist.
- c) Sendungen, die Drogen, Betäubungsmittel oder andere berauschende Mittel enthalten.
- d) Sendungen mit gesetzeswidrigem oder sittenwidrigem Inhalt.
- e) Sendungen, die Waffen oder Waffenteile enthalten.
- f) Sendungen mit einem Einzelwert pro Paket von mehr als € 250,00. Bei aus mehreren Paketen bestehenden Sendungen darf der Gesamtwert den Betrag von € 10.000,00 nicht überschreiten.
(7) Dem Versender ist bekannt, dass die betriebliche Struktur von MAIL-LOG nicht auf die Beförderung von Verbotsgütern eingerichtet ist und Mitarbeiter von MAIL-LOG nicht berechtigt sind, Beförderungsverträge über die Versendung von Verbotsgütern zu schließen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt 6 bleiben unberührt.
(8) Sendungen, die nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages von der Beförderung ausgeschlossen sind, sowie Sendungen mit verbotenen, gefährlichen oder besonders wertvollen Inhalten oder an Verbotskunden sind von der Beförderung zwingend ausgeschlossen (Verbotsgüter), insbesondere Sendungen, deren Beförderung gegen nationale, ausländische oder internationale Aus- oder Einfuhrbestimmungen verstoßen.
5. Behandlung von nicht vertragsgerechten Sendungen
(1) Unbeschadet des jederzeitigen Rechts von MAIL-LOG, die Annahme einer Sendung abzulehnen, ist MAIL-LOG berechtigt, Verbotsgüter oder sonstige den vertraglichen Bedingungen nicht entsprechende Sendungen zurückzugeben, ohne vorherige Benachrichtigung des Versenders auf dessen Kosten zurückzubefördern oder zur Abholung zurückzuhalten. MAIL-LOG ist hierzu ebenfalls berechtigt, wenn der Versender bei Verdacht auf Verbotsgüter oder sonstige Vertragsverstöße Angaben zum Inhalt verweigert. In diesem Fall ist MAIL-LOG auch zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt.
(2) Die Nichtzurückweisung und Beförderung einer nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Sendung gilt nicht als Zustimmung zur Beförderung; der Versender kann hieraus keine Rechte herleiten. Dies gilt auch, wenn er ausdrücklich oder konkludent auf die Beschaffenheit hingewiesen hat.
6. Haftung
(1) Die Haftung von MAIL-LOG für Schäden, die durch Verletzungen von Vertragspflichten sowie aus sonstigem Rechtsgrund entstehen, ist im nachfolgenden Umfang beschränkt. Soweit nach ordnungsgemäßer Übergabe an das jeweilige Postunternehmen Schäden entstehen, haftet MAIL-LOG nicht; MAIL-LOG wird jedoch in diesem Fall etwaige Haftungsansprüche des Versenders auf dessen Kosten bei dem jeweiligen Postunternehmen geltend machen.
(2) Für Schäden, die auf das Verhalten von Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet MAIL-LOG unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung gehandelt haben, und die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
(3) Die Haftung von MAIL-LOG ist vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung wie folgt beschränkt:
- a) bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Übergabe von Briefen oder briefähnlichen Sendungen ist die Haftung auf das vereinbarte Entgelt (ohne Vergütung des zustellenden Postunternehmens) beschränkt,
- b) bei Verlust und Beschädigung von Frachtsendungen auf 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht der jeweiligen Sendung,
- c) für die Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist oder eines sonst vereinbarten Ablieferungstermins bei Frachtsendungen auf den dreifachen Betrag des für die jeweilige Sendung vereinbarten Entgelts,
- d) für die schuldhafte Verletzung sonstiger Vertragspflichten auf den Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zur dreifachen Höhe des Betrags, der gemäß b) bei Verlust der Sendung gelten würde.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen sowie für alle außervertraglichen Ansprüche. § 435 HGB bleibt unberührt. Sie gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MAIL-LOG beruhen.
(5) MAIL-LOG haftet insbesondere, unbeschadet der §§ 414, 425 Abs. 2, 427 HGB, nicht
- a) soweit der Schaden auf Umständen beruht, die auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden und deren Folgen nicht abgewendet werden konnten (z.B. wegen Krieg, terroristische Gewalttaten, Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliche Handlungen),
- b) für Schäden aufgrund eines schuldhafte Verhaltens des Versenders,
- c) für Schäden, die wegen eines Verstoßes des Versenders gegen Pflichten und Obliegenheiten gemäß Abschnitt 4 eingetreten sind,
- d) für Folgeschäden,
- e) für Verbotsgüter.
7. Zahlung und Verzug
(1) Der Versender ist verpflichtet, das vereinbarte oder – mangels besonderer Vereinbarung – das sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebende Entgelt zu zahlen und Auslagen zu erstatten.
(2) Das Entgelt und Auslagenerstattung sind binnen sieben Tagen nach Erhalt der Rechnung, spätestens 10 Kalendertage ab Rechnungsdatum, fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Rechnungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
(3) Bei Zahlungsverzug ist MAIL-LOG berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen, Sendungen bis zum Empfang der vollständigen Zahlung zurückzubehalten und das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Weitere Rechte, insbesondere die Geltendmachung eines Verzugsschadens, bleiben unberührt.
(4) Einwände gegen die Richtigkeit von Rechnungen von MAIL-LOG hat der Versender spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
(5) Der Versender kann gegen Ansprüche von MAIL-LOG nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
(6) Wird eine Rechnung trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, ist MAIL-LOG berechtigt, die Sendung zu verkaufen und den Verkaufserlös zur Begleichung der offenen Forderungen erfüllungshalber zu verwenden.
8. Verjährung und Gerichtsstand
(1) Alle Ansprüche gegen MAIL-LOG verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung zugestellt wurde oder hätte zugestellt werden sollen.
(2) Sofern der Versender Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Bonn.